Wer ist grundsätzlich zuständig?
In der Regel liegt die Verantwortung bei der Eigentümerschaft – sie kann aber vertraglich an Verwaltung, Hauswartung oder Mietende weitergegeben werden.
Die Gemeinden im Kanton Zürich regeln in eigenen Erlassen, wie Gehwege und Trottoirs im Winter zu unterhalten sind. Die Details unterscheiden sich – etwa bei den Zeitfenstern oder bei der Frage, welche Flächen überhaupt gemeint sind. Massgebend ist immer das Reglement Ihrer Gemeinde.
Im Mietverhältnis kommt der Vertrag dazu. Steht dort, dass der Winterdienst Sache der Mietenden ist, gilt das – umgekehrt übernimmt oft die Hauswartung oder ein beauftragtes Unternehmen. Wer unsicher ist, findet die Antwort meist im Mietvertrag oder in der Hausordnung.
Welche Flächen sind gemeint?
Meist geht es um Gehwege entlang des Grundstücks sowie um Zugänge, die Bewohnende und Besuchende tatsächlich benutzen.
In der Praxis sind es immer die gleichen Stellen, die zuerst Probleme machen: der Hauseingang, die Treppe zum Eingang, der Weg zum Briefkasten und zur Kehrichtstelle sowie die Einfahrt. Diese Bereiche werden am meisten begangen und sind deshalb entscheidend.
Weniger genutzte Flächen wie ein hinterer Gartenweg werden oft tiefer priorisiert. Sinnvoll ist, vor der Saison festzulegen, welche Wege wirklich offen sein müssen – das spart im Ernstfall Diskussionen.
Was tun, wenn man es selbst nicht schafft?
Die Aufgabe lässt sich an ein Unternehmen übergeben – einmalig oder für die ganze Saison.
Wer beruflich viel unterwegs ist, körperlich eingeschränkt ist oder mehrere Objekte betreut, gibt den Winterdienst meist ab. Wichtig ist dann, klar zu definieren, welche Flächen dazugehören und wie kommuniziert wird.
Bei Gartenklar können Sie das im Winter- & Akutservice-Rechner erfassen: Flächen auswählen, Grösse angeben, einmalig oder wiederkehrend – und wir melden uns mit einer Einschätzung.
